Satzung
Satzung des Fördervereins der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal vom 1. Mai 1995, zuletzt geändert am 15. Juni 1995
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 Zweck des Fördervereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung sowie die Förderung der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Verbesserung des bezirklichen Brandschutzes und der Hilfeleistungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie zum Erhalt der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal. Des weiteren dient er der Kommunikation der an der Rettung von Menschen und Tieren und der Erhaltung der Güter interessierten Personen. Darüber hinaus wird der Satzungszweck durch Beiträge und Spenden, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen, verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwen-
dung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal". Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nichtrechts-fähige Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Förderverein.
(3) Die Eintrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Die Entscheidung über die Aufnahme ist dem die Eintrittserklärung Abgebenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht; etwaige fällige Beiträge sind zu entrichten.
(3) Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet - außer durch Austritt gemäß § 4 - durch Tod und durch Ausschluß aus wichtigem Grund.
(2) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(3) Sollte ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Zahlungsverzug sein, so entscheidet über den Ausschluß - ungeachtet von § 5 Absatz 2 - auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes der Vorstand.
(4) Der Vorstand hat im Falle des § 5 Absatz 2 seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Ausschluß des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung im Falle des § 5 Absatz 2 bzw. des Vorstandes im Falle des § 5 Absatz 3 wirksam.
(6) Der Ausschluß ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(2) Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.
II. Organe des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind dem Range nach die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nicht mehr als ein Jahr im Rückstand sind. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich öffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitgliedes mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied des Vereins gestellt werden. Sie müssen vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf fünf Tage. Alle nach Ablauf der Antragsfrist eingehenden Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
(4) Von dem Wortlaut der Anträge sind die Mitglieder des Vereins unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist in Kenntnis zu setzen.
(5) Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins unterstützt werden. Anträge auf Satzungsänderung können keine Dringlichkeitsanträge sein.
(6) Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
(8) Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Doppelmeldungen angezeigt und haben Vorrang vor Redebeiträgen.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden mit einer Mindestfrist von einem Monat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den Rechenschaftsbericht des Kassierers/der Kassiererin und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
In jedem dritten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
(4) Die Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes sind auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes schriftlich und geheim.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder oder mindestens 20 % aller Mitglieder beantragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden mit einer Mindestfrist von sieben Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
(2) Der Vorstand besteht aus:
1. dem oder der Vorsitzenden,
2. seinem/ihrem Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreterin,
3. dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
4. dem Kassierer oder der Kassiererin,
5. bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß § 11 Absatz 2, Punkte 1 bis 4 aus, so wird eine Nachwahl von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes aus. Der/Die Vorsitzende bestellt bis zur Nachwahl unverzüglich kommissarisch einen neuen Amtsinhaber/eine neue Amtsinhaberin aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes. Scheidet der/die Vorsitzende aus, so übernimmt seine/ihre Aufgaben kommissarisch sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Halbjahr und wird vom/von der Vorsitzenden einberufen. Der/Die Vorsitzende oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung binnen zwei Wochen beantragen.
(5) Die Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine Vorstandssitzung beschlußunfähig und wird deshalb eine Ersatzvorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen, ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(7) Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
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(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Anträge zur Geschäftsordnung
werden durch Doppelmeldungen angezeigt und haben Vorrang vor Redebeiträgen.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
III. Finanzen und Geschäftsführung
§ 13 Beiträge und Spenden
(1) Der Vorstand erhebt für den Verein die Mitgliedsbeiträge gemäß dieser Satzung.
(2) Der Verein kann sich auch aus Spenden und anderen Zuweisungen finanzieren.
(3) Alle dem Verein zufließenden Mittel gehen zur satzungsgemäßen Verwendung an den
Vorstand.
§ 14 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Der/Die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin, der Kassierer/die Kassiererin und der Schriftführer/die Schriftführerin sind - jeweils einzelvertretungsberechtigt - Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführende Vorstandsmitglieder). Grundsätzlich vertritt der/die Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Lediglich im Falle seiner Verhinderung treten an seine/ihre Stelle sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin, der Schriftführer/die
Schriftführerin oder der Kassierer/die Kassiererin. Die Verhinderung des/der Vorsitzenden soll lediglich das Innenverhältnis des Vereins betreffen. Der/Die Vorsitzende kann Vollmachten für einzelne Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder erteilen.
(2) Die Konten des Vereins lauten auf "Förderverein der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal e. V." Unterschriftsberechtigt für die Konten des Vereins sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer/die
Kassiererin jeweils einzeln. Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat keine Zeichnungsberechtigung über die Konten des Vereins. Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern die Unterschriftsberechtigung erteilen.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 9 Absatz 3 Punkt 5. zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die kein Amt im Vorstand bekleiden dürfen.
(2) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen prüfen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung und bei einem Wechsel im Amt des Kassierers/der Kassiererin die Buchführun und die satzungsgemäße und effiziente Verwendung der Mittel des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
(3) Über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist der Mitgliederversammlung ein Kassenbericht zu erstatten.
IV. Schlußbestimmungen
§ 16 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung. Sie kann nur beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen ist. Im Falle der Auflösung fungiert der Vorstand als Liquidator.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal. Bei Nichtbestehen der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Wuppertal, die das Vermögen auf die verbleibenden Löscheinheiten gleich aufteilt, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.
§ 18 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die ergänzende Gründungsmitgliederversammlung unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese am heutigen Tage geänderte und gültige Satzung wurde auf der ergänzenden Gründungsversammlung des Vereins am 15. Juni 1995 so beschlossen.