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Satzung

Satzung des Fördervereins der Löscheinheit Uellendahl der Freiwil­ligen Feuer­wehr Wuppertal vom 1. Mai 1995, zuletzt geändert am 15. Juni 1995

I. Zweck und Mitgliedschaft

 

§ 1 Zweck des Fördervereins

(1)   Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstüt­zung sowie die Förde­rung der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal. Der Sat­zungszweck wird ins­besondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Verbesserung des bezirklichen Brandschutzes und der Hilfeleistungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie zum Erhalt der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuer­wehr Wuppertal. Des weiteren dient er der Kommunikation der an der Rettung von Menschen und Tieren und der Erhal­tung der Güter interessierten Personen. Dar­über hinaus wird der Satzungs­zweck durch Beiträge und Spenden, die ge­eignet sind, dem geför­der­ten Zweck zu dienen, verwirklicht.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga­benordnung.

 

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwen-
dung an Vereins­mitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütun­gen begünstigt werden. Die Ausübung von Ver­einsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

 

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen "Förderverein der Löscheinheit Uel­lendahl der Freiwilli­gen Feuerwehr Wuppertal". Der Verein führt nach Eintragung im Ver­einsregister den Zusatz "e. V."

 

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

 

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Eintritt der Mitglieder

 

(1)   Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nichtrechts-fähige Personenvereinigung werden, die be­reit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu för­dern.

 

(2)   Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Förderverein.

 

(3)   Die Eintrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

 

(4)   Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

(5)   Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.

 

(6)   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(7)   Die Entscheidung über die Aufnahme ist dem die Eintrittserklärung Abgebenden un­verzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2)   Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträ­ge erfolgt nicht; et­waige fällige Beiträge sind zu entrichten.

 

(3)   Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet - außer durch Austritt gemäß § 4 - durch Tod und durch Ausschluß aus wichtigem Grund.

 

(2)   Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mit­gliederversamm­lung.

 

(3)   Sollte ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Zahlungsverzug sein, so entscheidet über den Ausschluß - ungeachtet von § 5 Absatz 2 - auf Antrag ei­nes Vor­standsmitgliedes der Vor­stand.

 

(4)   Der Vorstand hat im Falle des § 5 Absatz 2 seinen Antrag dem aus­zuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

 

(5)   Der Ausschluß des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung der Mitglieder­versammlung im Falle des § 5 Absatz 2 bzw. des Vorstandes im Falle des § 5 Ab­satz 3 wirksam.

 

(6)   Der Ausschluß ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzutei­len

 

§ 6  Mitgliedsbeitrag

(1)   Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe auf Antrag des Vor­standes die Mitgliederversammlung bestimmt. Einzel­heiten können auch in einer Bei­tragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitglieder­versamm­lung bedarf.

 

(2)   Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Ein­trittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.

 

II. Organe des Vereins

 

§ 7 Organe des Vereins

       Die Organe des Vereins sind dem Range nach die Mitgliederversamm­lung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Ver­eins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Stimmbe­rechtigt auf der Mitglie­derversammlung sind alle Mitglie­der, die mit ihrer Beitragszahlung nicht mehr als ein Jahr im Rückstand sind. Stimm­rechtsübertragungen sind unzulässig.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich öffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann auf An­trag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitgliedes mit der Mehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder ausge­schlossen werden.

 

(3)   Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtig­ten Mitglied des Vereins gestellt werden. Sie müssen vierzehn Tage vor der Mitgliederversamm­lung beim Vorstand eingehen. Bei außeror­dentlichen Mitglieder­versammlungen ver­kürzt sich diese Frist auf fünf Tage. Alle nach Ablauf der Antragsfrist eingehenden Anträge können nur noch als Dring­lichkeitsanträge eingebracht werden.

 

(4)   Von dem Wortlaut der Anträge sind die Mitglieder des Vereins un­verzüglich nach Ablauf der Antragsfrist in Kenntnis zu setzen.

 

(5)   Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn sie von mindestens drei stimmberech­tigten Mitgliedern des Vereins unterstützt werden. Anträge auf Satzungsänderung können keine Dringlichkeitsanträge sein.

 

(6)   Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

 

(7)   Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

 

(8)   Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht satzungsgemäß etwas an­deres be­stimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein An­trag als abgelehnt.

 

(9)   Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Doppelmeldungen angezeigt und haben Vorrang vor Redebeiträgen.

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden mit ei­ner Min­destfrist von einem Monat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein­zuberufen.

 

(3)   Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in je­dem Jahr vor­zusehen:

       1. den Rechenschaftsbericht des Vorstan­des,

       2. den Rechenschaftsbericht des Kassierers/der Kassiererin und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.

       In jedem dritten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

       3. die Entlastung des Vorstandes,

       4. die Wahl des Vorstandes,

       5. die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.

 

(4)   Die Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes sind auf Antrag mindestens eines stimm­berechtigten Mitgliedes schriftlich und geheim.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung   

 

(1)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies minde­stens drei Vorstandsmitglieder oder mindestens 20 % al­ler Mitglieder beantragen.

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden mit ei­ner Min­destfrist von sieben Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages­ord­nung schriftlich einzuberufen.

 

§ 11 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

 

(2)   Der Vorstand besteht aus:

       1. dem oder der Vorsitzenden,

       2. seinem/ihrem Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreterin,

       3. dem Schriftführer oder der Schriftführerin,

       4. dem Kassierer oder der Kassiererin,

       5. bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

(3)   Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß § 11 Absatz 2, Punkte 1 bis 4 aus, so wird eine Nachwahl von der nächstfolgenden Mitgliederver­sammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes aus. Der/Die Vorsitzende bestellt bis zur Nachwahl un­ver­züg­lich kommissa­risch einen neuen Amtsin­haber/eine neue Amtsinhaberin aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes. Scheidet der/die Vorsitzende aus, so übernimmt seine/ihre Auf­gaben kommis­sarisch sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit sei­nem Aus­scheiden aus dem Verein.

 

(4)   Der Vorstand tagt mindestens einmal im Halbjahr und wird vom/von der Vor­sitzen­den einbe­rufen. Der/Die Vorsitzende oder mindestens zwei Vor­standsmitglieder können seine Einberufung binnen zwei Wochen bean­tragen.

 

(5)   Die Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhin­de­rung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

 

(6)   Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn minde­stens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine Vorstandssitzung be­schlußunfähig und wird deshalb eine Ersatzvor­standssitzung ord­nungsgemäß ein­berufen, ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be­schluß­fähig.

 

(7)   Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht satzungsgemäß etwas an­deres be­stimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein An­trag als abgelehnt

.

(8)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Anträge zur Geschäftsord­nung
werden durch Doppelmeldungen angezeigt und haben Vorrang vor Redebei­trägen.

 

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Ab­stimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungslei­ter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

 

III. Finanzen und Geschäftsführung

 

§ 13 Beiträge und Spenden

 

(1)   Der Vorstand erhebt für den Verein die Mitgliedsbeiträge gemäß dieser Satzung.

 

(2)   Der Verein kann sich auch aus Spenden und anderen Zuweisungen finanzieren.

 

(3)   Alle dem Verein zufließenden Mittel gehen zur satzungsgemäßen Verwendung an den
Vorstand.

 

§ 14 Vertretung und Geschäftsführung

 

(1)   Der/Die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin, der Kas­sierer/die Kassiererin und der Schriftführer/die Schriftführerin sind - jeweils einzel­vertretungs­berechtigt - Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführende Vor­stands­mitglieder). Grundsätzlich vertritt der/die Vorsitzende den Verein gerichtlich und au­ßerge­richtlich. Lediglich im Falle seiner Verhinderung treten an seine/ihre Stelle sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin, der Schriftfüh­rer/die 
Schrift­füh­rerin oder der Kassierer/die Kassiererin. Die Verhinderung des/der Vorsit­zenden soll lediglich das Innenverhältnis des Vereins betreffen. Der/Die Vorsit­zende kann Vollmachten für einzelne Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder erteilen.

 

(2)   Die Konten des Vereins lauten auf "Förderverein der Löschein­heit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal e. V." Unter­schriftsberechtigt für die Konten des Vereins sind der/die Vorsit­zende, der/die stellvertretende Vorsit­zende und der Kas­sierer/die
Kassiererin jeweils einzeln. Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat keine  Zeichnungsberech­tigung über die Konten des Vereins. Der Vorstand kann weiteren Vor­standsmitgliedern die Unterschriftsberech­tigung ertei­len.

 

§ 15 Kassenprüfung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 9 Absatz 3 Punkt 5. zwei Kassenprü­fer/Kassenprüferinnen, die kein Amt im Vorstand bekleiden dürfen.

 

(2)   Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen prüfen vor einer ordentlichen Mitgliederver­sammlung und bei ei­nem Wechsel im Amt des Kassierers/der Kassiererin die Buch­füh­run und die satzungsgemäße und effiziente Verwendung der Mittel des Vereins und berichten der Mit­gliederver­sammlung.

(3)   Über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist der Mitglie­derversammlung ein Kassen­bericht zu erstatten.

 

IV. Schlußbestimmungen

 

§ 16 Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehr­heit von der Mitgliederversamm­lung beschlossen werden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vier­teln der Mitglieder der Mitgliederversammlung. Sie kann nur be­schlossen werden, wenn der entspre­chende Antrag sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuge­gangen ist. Im Falle der Auflösung fungiert der Vorstand als Liquidator. 

 

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Ver­mögen an die Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal. Bei Nichtbestehen der Löscheinheit Uellendahl der Freiwilligen Feuer­wehr Wuppertal fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Wuppertal, die das Vermögen auf die verbleibenden Löscheinheiten gleich aufteilt, die es ausschließlich und unmittel­bar zu  gemeinnützigen Zwecken zu verwen­den haben.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese geänderte Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die ergänzende Grün­dungsmitgliederver­samm­lung unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als einge­trage­ner Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Diese am heutigen Tage geänderte und gültige Satzung wurde auf der ergänzenden Gründungsver­sammlung des Vereins am 15. Juni 1995 so beschlossen.

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